STARCO Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version: 1. August 2017

1. Einleitung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verkäufe von Produkten von STARCO (nachfolgend „wir“/„uns“/„unser“ genannt) an den Käufer (nachfoglend „Sie“/„Ihnen“/„Ihr“ genannt). STARCO und der Käufer werden in diesen AGB auch einzeln als „Partei“ und kollektiv als „Partei-en“ bezeichnet.

1.2 In diesen AGB ist STARCO als das jeweilige Mitglied der STARCO-Unternehmensgruppe definiert, das in der Verkaufsvereinbarung (definiert in § 2.1) als Verkäufer benannt ist.

2. Verkaufsvereinbarung
2.1 Für den Verkauf eines Produkts von uns an Sie gelten ausschließ-lich (i) das entsprechende schriftliche Angebot (falls vorhanden) oder die Bestellungsannahme, (ii) alle relevanten gesonderten schriftlichen Liefervereinbarungen zwischen den Parteien und (iii) die AGB (kollektiv als „Verkaufsvereinbarung“ bezeichnet).

2.2 Besteht ein Konflikt oder Widerspruch zwischen den Dokumen-ten in den Ziffern (i) bis (iii) des § 2.1, so hat das Dokument in der jeweils vorstehenden Ziffer im Hinblick auf den Konflikt oder Widerspruch Vorrang.

2.3 Die Verkaufsvereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwi-schen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarun-gen, Übereinkünfte, Absprachen und Erklärungen über den Ver-kauf des Produkts (gleichgültig ob mündlich oder schriftlich, aus-drücklich oder stillschweigend).

2.4 Beide Parteien sind sich beim Abschluss der Verkaufsvereinba-rung einig, dass sie sich nicht auf Erklärungen, Gewährleistungen oder sonstige Aussagen (gleichgültig ob mündlich oder schrift-lich, ausdrücklich oder stillschweigend) stützen können, die nicht in der Verkaufsvereinbarung enthalten sind. Aus solchen Erklärungen, Gewährleistungen oder Aussagen ergeben sich kei-nerlei Rechte oder Rechtsmittel. Unsere Haftung für Betrug oder betrügerische Falschdarstellung ist hierbei in keiner Weise be-schränkt oder ausgeschlossen.

2.5 Anderweitige Geschäftsbedingungen, die Sie im Rahmen einer Bestellung oder auf Grundlage eines sonstigen Dokuments an-wenden könnten, und die nicht schriftlich mit uns vereinbart waren, sind für uns nicht bindend.

2.6 Jede Ergänzung oder Änderung der Verkaufsvereinbarung muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden, um ver-bindlich zu sein.

3. Geistige Eigentumsrechte
3.1 Wir behalten sämtliche Eigentumsrechte und geistigen Urheber-rechte an allen Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifika-tionen und sonstigen Dokumenten, die wir Ihnen zur Verfügung stellen.

3.2 Sie verpflichten sich, solche Dokumente nicht für unerlaubte Zwecke zu benutzen und in jedem Zweifelsfall unsere vorherige schriftliche Erlaubnis einzuholen.

3.3 Sie verpflichten sich, von uns zur Verfügung gestellte Dokumen-te, die nicht öffentlich bekannt sind, in keinem Fall ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis Drittparteien zugänglich zu ma-chen.

3.4 Sie verpflichten sich, diese Dokumente ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis in keinem Fall zu kopieren und sie ein-schließlich der von uns erlaubten Kopien auf Anforderung unver-züglich zurückzugeben.

4. Konformität der Produkte
4.1 Wir garantieren, dass unsere Produkte den Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen, die zum vorge-sehenen Lieferungstermin (definiert in § 9.3) gelten.

4.2 Soweit sich dies nicht aus § 4.1 oder sonstigen Bestimmungen der Verkaufsvereinbarung ergibt, übernehmen wir keinerlei aus-drückliche oder stillschweigende Gewährleistung und sind nicht dafür verantwortlich, die Konformität unserer Produkte mit an-derweitigen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen sicher-zustellen.

5. Angebot, Bestellung und Bestellungsannahme
5.1 Soweit nicht eine andere Frist angegeben ist, gelten Produktan-gebote für 10 Werktage ab Angebotsdatum. Anschließend erlö-schen sie.

5.2 Nur Bestellungen auf der Grundlage unserer schriftlichen Ange-bote ohne jedwede Ergänzung oder Änderung sind für uns bin-dend, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich anderweiti-gen Bedingungen zugestimmt.

5.3 Sollten wir innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang einer Bestellung diese nicht schriftlich annehmen, können Sie die Be-stellung schriftlich widerrufen und sie verfällt.

6. Preise und Rechnungen
6.1 Die Produktpreise in der Verkaufsvereinbarung verstehen sich in Euro, sofern keine andere Währung angegeben ist.

6.2 Die Produktpreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern, die ggf. von Ihnen zu dem jeweils gültigen Steuersatz zu zahlen sind.

6.3 Die Produktpreise beziehen sich nur auf die Produkte selbst und schließen andere Kosten jeglicher Art aus, darunter sämtliche Kosten für Verpackung und Lieferung.

6.4 Sollten Sie Beanstandungen oder Einwände gegen eine Rech-nung haben, müssen Sie uns diese innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung mitteilen. Anderenfalls gilt die Rech-nung als von Ihnen akzeptiert.

7. Preiserhöhungen
7.1 Nach Abschluss der Verkaufsvereinbarung und bis zu 20 Werktage vor dem vorgesehenen Lieferungstermin können wir die Pro-duktpreise jederzeit durch schriftliche Mitteilung an Sie erhö-hen.

7.2 Wir können die Produktpreise gemäß § 7.1 erhöhen, um Kosten-steigerungen aufgrund von Faktoren Rechnung zu tragen, die sich unserer Kontrolle entziehen.

7.3 Bei den in § 7.2 genannten Faktoren handelt es sich um Wech-selkursschwankungen sowie Erhöhungen von Steuern, Abgaben, Rohstoffkosten, Fracht- oder sonstigen Lieferkosten, die von ei-nem relevanten Marktindex wie IHS Markit oder Platts SBB do-kumentiert sind.

7.4 Sollten wir die Produktpreise um mehr als 20 % erhöhen, kön-nen Sie die Verkaufsvereinbarung innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt unserer schriftlichen Mitteilung über die Preiserhö-hung gemäß § 7.1 schriftlich kündigen. Sollten Sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so gilt die Preiserhöhung als von Ihnen akzeptiert.

8. Zahlung
8.1 Alle ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, so-fern in der Verkaufsvereinbarung keine andere Zahlungsfrist an-gegeben ist.

8.2 Sollten Sie einen uns geschuldeten Betrag nicht fristgerecht bezahlen, ohne dass dabei ein Verschulden unsererseits oder ein Ereignis höherer Gewalt (definiert in § 13.2) vorliegt, so können wir die Rechte und Rechtsbehelfe in § 8.3 bis 8.6 in Anspruch nehmen, unbeschadet sonstiger uns zur Verfügung stehender Rechtsmittel.

8.3 Wir sind berechtigt, die Erfüllung der betroffenen Verkaufsver-einbarung und aller anderen Verkaufsvereinbarungen auszuset-zen, bis Sie den überfälligen Betrag vollständig bezahlt haben.

8.4 Bis zur vollständigen Zahlung des überfälligen Betrages sind wir berechtigt, Vorauszahlung für Lieferungen im Rahmen anderer Verkaufsvereinbarungen zu verlangen, auch wenn anderweitige Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

8.5 Wir sind berechtigt, Verzugszinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von 8 % über dem jeweils aktuellen Leitzinssatz der Euro-päischen Zentralbank zu erheben, wobei jedoch der von uns be-rechnete Zinssatz 8 % pro Jahr nicht unterschreitet.

8.6 Sollten wir rechtliche Schritte ergreifen müssen, um den über-fälligen Betrag einzuziehen, können wir Ihnen alle uns hierdurch entstehenden angemessenen Kosten und Aufwendungen be-rechnen, einschließlich solcher für Inkassobüros, Rechtsanwälte und Gerichtsverfahren.

9. Lieferung
9.1 Sofern keine abweichenden Lieferbedingungen angegeben sind, liefern wir alle Produkte an Sie ab Werk aus unserer Fabrik oder Lagerhalle, die jeweils in der Verkaufsvereinbarung benannt ist (Incoterms® 2010).

9.2 Wir sind berechtigt, im Rahmen einer Bestellung eine Teilliefe-rung vorzunehmen, und diese getrennt in Rechnung zu stellen, soweit dies nicht zu unangemessenen Unannehmlichkeiten für Sie führt und soweit wir eventuell daraus resultierende zusätzli-che Lieferkosten tragen.

9.3 Das Datum, an oder bis zu dem wir eine Lieferung an Sie voraus-sichtlich ausführen („vorgesehener Liefertermin“) ist in der Ver-kaufsvereinbarung angegeben.

9.4 Wir streben immer danach, den vorgesehenen Liefertermin einzuhalten.Mögliche Faktoren wie Rohstoffmangel, verspätete Lieferungen durch unsere Anbieter und Transportprobleme kön-nen jedoch zu Verzögerungen führen. Wir können daher eine Lieferung an oder bis zu einem bestimmten Termin nicht garan-tieren.

9.5 Sollten wir eine Lieferung an Sie, oder einen Teil davon, nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dem vorgesehenen Lieferter-min ausführen, ohne dass dabei ein Verschulden Ihrerseits oder ein Ereignis höherer Gewalt vorliegt, so können Sie die Bestel-lung gemäß § 9.6 in Bezug auf die ausstehenden Produkte ganz oder teilweise zurücknehmen, eine Rückerstattung des gezahl-ten Preises verlangen und Schadensersatz gemäß § 9.7 geltend machen.

9.6 Die Zurücknahme einer Bestellung für einige oder alle nicht gelieferten Produkte ist uns innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Nachfrist für die Lieferung gemäß § 9.5 und vor Aus-stellung einer Lieferbenachrichtigung unsererseits schriftlich zu-zustellen. Dieses Recht auf Zurücknahme verfällt, wenn Sie von ihm nicht fristgerecht Gebrauch machen.

9.7 Wenn wir eine Bestellung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig ausführen, beschränkt sich unsere Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die Ihnen bei der Erlangung von Ersatzprodukten mit ähnlicher Spezifikation und Qualität im günstigsten Markt entstehen, abzüglich des Preises für die bestellten Produkte, oder für den relevanten Teil davon. Sollten Sie innerhalb von 20 Werktagen nach Zurücknahme Ihrer Bestellung gemäß § 9.6 kei-ne Ersatzprodukte gekauft haben, so verfällt Ihr Recht auf Scha-densersatz.

10. Entgegennahme der Lieferung
10.1 Im Rahmen Ihrer Verpflichtung, die Lieferung von bestellten Produkten entgegenzunehmen, müssen Sie alle zu erwartenden Handlungen vornehmen, damit wir die Lieferung ausführen und Sie die Produkte in Empfang nehmen können.

10.2 Sollten Sie innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferbenachrichti-gung die Lieferung nicht entgegennehmen, ohne dass dabei ein Verschulden unsererseits oder ein Ereignis höherer Gewalt vor-liegt, so können wir die Rechte und Rechtsbehelfe gemäß §§ 10.3 und/oder 10.4 in Anspruch nehmen, unbeschadet sonstiger uns zur Verfügung stehender Rechtsmittel.

10.3 Wir können verlangen, dass Sie die Lieferung entgegennehmen, und wir können die bestellten Produkte bis zur Entgegennahme durch Sie auf Ihre Kosten und Gefahr lagern. Wir sind berechtigt, Ihnen hierfür in angemessenem Umfang alle entstehenden La-gerkosten und Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

10.4 Wir sind berechtigt, die von Ihnen nicht in Empfang genomme-nen Produkte zum besten erzielbaren Preis zu veräußern und Ihnen jeden Fehlbetrag gegenüber dem mit Ihnen vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen.

11. Eingangskontrolle
11.1 Sie müssen alle Lieferungen auf offensichtliche Fehlmengen und Schäden überprüfen, bevor der Beförderer den Lieferort ver-lässt.

11.2 Sollten Sie bei der Eingangskontrolle gemäß § 11.1 eine Fehl-menge oder einen Schaden entdecken, müssen Sie dies detail-liert auf dem Lieferschein vermerken. Lassen Sie den Liefer-schein vom Frachtführer unterschreiben, behalten Sie eine Ko-pie davon und fotografieren Sie den LKW und die Lieferung.

11.3 Bevor oder unmittelbar nachdem der Beförderer den Lieferort verlässt, müssen Sie alle gelieferten Produkte auspacken und sie auf verborgene und nicht offensichtliche Fehlmengen und Schä-den untersuchen.

11.4 Wenn Sie bei der Eingangskontrolle gemäß § 11.3 eine Fehl-menge oder einen Schaden entdecken, müssen Sie dies beim Beförderer innerhalb von 3 Kalendertagen nach Erhalt der Pro-dukte reklamieren.

11.5 Wenn Sie bei der Eingangskontrolle gemäß §§ 11.1 oder 11.3 eine Fehlmenge oder einen Schaden entdecken, müssen Sie uns innerhalb von 3 Kalendertagen nach Erhalt der Produkte schrift-lich benachrichtigen und alle relevanten Unterlagen beifügen.

11.6 Sollten wir für eine bei der Eingangskontrolle entdeckte Fehl-menge verantwortlich sein, werden wir nach unserer Wahl in-nerhalb einer angemessenen Zeit (i) die nicht gelieferten Pro-dukte an Sie nachliefern und dabei etwaige zusätzliche Lieferkos-ten tragen oder (ii) die Bestellung für die nicht gelieferten Pro-dukte aufheben und den eventuell bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten.

11.7 Sollten wir für bei der Eingangskontrolle entdeckte Schäden verantwortlich sein, so beheben wir diese gemäß §§ 12.4 bis 12.10.

11.8 In §§ 11.6 und 11.7 sind Ihre einzigen und ausschließlichen Rechte und Rechtsbehelfe sowie unsere einzige und ausschließ-liche Haftung für etwaige Fehlmengen oder Schäden, die bei der Eingangskontrolle entdeckt wurden oder entdeckbar waren, festgelegt.

11.9 Wenn Sie die Bestimmungen von §§ 11.1 bis 11.5 nicht einhal-ten, so verzichten Sie damit auf alle Ansprüche, die Sie im Hin-blick auf bei der Eingangskontrolle entdeckte oder entdeckbare Fehlmengen oder Schäden geltend machen könnten.

12. Garantie
12.1 Wir garantieren, dass alle an Sie gelieferten Produkte in jeder wesentlichen Hinsicht mit den vorgegebenen Spezifikationen übereinstimmen und während der geltenden Garantiefristen frei von erheblichen Fehlern in Design, Material und Verarbeitung sind.

12.2 Für die Produkte gelten die Gewährleistungsfristen gemäß unse-rer Garantiebestimmungen, die zum Angebotsdatum oder dem Datum der Bestellungsannahme anwendbar waren.

12.3 Gewährleistungsansprüche sind uns innerhalb von 20 Werktagen nach Entdeckung der Normabweichung oder des Mangels sowie in jedem Fall vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu übermitteln.

12.4 Mitteilungen über Gewährleistungsansprüche müssen eine detaillierte Beschreibung und Fotos der Normabweichung oder des Mangels sowie eine Kopie der entsprechenden Rech-nung(en) und Lieferschein(e) enthalten.

12.5 Auf Aufforderung müssen Sie das jeweilige Produkt oder Teil an uns zurücksenden oder uns ggf. weitere Informationen liefern, damit wird die Berechtigung des Gewährleistungsanspruchs überprüfen können.

12.6 Wenn nach unserem vernünftigen Ermessen ein Gewährleis-tungsanspruch unbegründet ist, so müssen Sie uns für alle ange-messenen Kosten und Aufwendungen entschädigen, die uns durch den Anspruch entstanden sind.

12.7 Wenn wir zu dem Schluss kommen, dass ein Gewährleistungsan-spruch begründet ist, werden wir nach unserer Wahl und auf un-sere Kosten innerhalb angemessener Zeit (i) das jeweilige Pro-dukt oder Teil reparieren oder ersetzen oder (ii) den von Ihnen bezahlten Preis zurückerstatten, unter Abzug einer angemesse-nen Differenz für Verschleiß und Alterung.

12.8 Wenn ein Produkt oder ein Teil ersetzt oder der Kaufpreis für ein Produkt zurückerstattet wurde, wird es unser Eigentum. Auf unsere Aufforderung hin müssen Sie das Produkt auf unsere Kos-ten an uns zurücksenden.

12.9 Reparaturen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleis-tung sind für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des betreffenden Produkts oder Teils oder für 90 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Lieferung des reparierten Produkts oder Ersatzprodukts an Sie garantiert. Anwendbar ist der jeweils län-gere Zeitraum.

12.10 Die Gewährleistung gemäß § 12 gilt nicht für Normabweichun-gen oder Mängel, die durch einen der folgenden Faktoren verur-sacht sind: (i) unsachgemäße Lagerung, Montage, Reparatur, War-tung oder Verwendung, (ii) Änderung oder Modifikation des ur-sprünglichen Zustands, (iii) falsche Reifengröße oder fehlerhafter Druck, (iv) Reifen- oder Radunwucht, (v) Radfehlausrichtung, (vi) Überlastung, (vii) üblicher Verschleiß, oder (viii) jede andere Ur-sache die sich aus regelwidriger Verwendung ergibt oder die sich unserer Kontrolle entzieht. Solche Ursachen sind ggf. in unseren Garantiebestimmungen näher erläutert.

12.11 In § 12 sind Ihre einzigen und ausschließlichen Rechte und Rechtsbehelfe sowie unsere einzige und ausschließliche Haftung für Normabweichungen oder Mängel der gelieferten Produkte (außer Produkttitel) festgelegt.

12.12 Wenn Sie die Bestimmungen von §§ 12.3 bis 12.5 nicht einhal-ten, so verzichten Sie damit auf alle Ansprüche, die Sie im Hin-blick auf Normabweichungen oder Mängel der gelieferten Pro-dukte geltend machen könnten (außer Produkttitel).

13. Höhere Gewalt
13.1 Keine der Parteien haftet gegenüber der jeweils anderen für Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung von Verpflichtungen, wenn die Ursache hierfür in einem Ereignis höherer Gewalt be-gründet ist.

13.2 Ein „Ereignis höherer Gewalt“ gemäß §13.1 bezeichnet Ereignis-se oder Zustände, deren Ursachen sich unserer Kontrolle entzie-hen, z.B. Naturereignisse, Erdbeben, Feuerkatastrophen, Über-schwemmungen, Embargos, Sabotageakte, Versorgungsausfälle, staatliche Verbote oder Vorschriften, nationaler Notstand, Auf-stände, Terrorismus, Unruhen oder Kriege, Computerviren, Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Arbeitskämpfe, Transport-verzögerungen oder Ausfall von Lieferanten usw.

13.3 Die Frist für die Erfüllung unserer Verpflichtungen wird um einen Zeitraum verlängert, der der Fortdauer des Ereignisses höherer Gewalt entspricht.

13.4 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt 30 Werktage oder länger andauert, können beide Parteien einige oder alle betroffenen Verkaufsvereinbarungen mit einer Frist von 10 Werktagen ge-genüber der jeweils anderen schriftlich kündigen.

14. Haftungsbeschränkung, Haftungsausschluss und salvatorische Klausel
14.1 Keine Bestimmung in dieser Verkaufsvereinbarung stellt eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss bei Todes-fällen oder Personenschäden dar, die erwiesenermaßen auf Fahr-lässigkeit, Betrug oder betrügerischer Falschdarstellung unserer-seits beruhen.

14.2 Vorbehaltlich § 14.1 gelten folgende Bestimmungen:

14.2.1 Wir haften unter keinen Umständen für entgangene Gewinne, Einnahmeverluste oder ausgebliebene erwartete Einsparungen.

14.2.2 Wir haften unter keinen Umständen für Sonderschäden, mittel-bare Schäden, Nebenschäden, Folgeschäden, sowie für mit ihnen zusammenhängende Kosten, Verluste, Entgelte oder Aufwen-dungen. Wir haften ebenfalls unter keinen Umständen für Buß-zahlungen oder Strafschadensersatz jeglicher Art, Verlust von Geschäftsmöglichkeiten, Vertragsverhältnissen, Nutzungsmög-lichkeiten oder Firmenwerten.

14.2.3 Unsere Gesamthaftung für alle sonstigen Verluste, Kosten, Schä-den, Entgelte oder Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit einer Verkaufsvereinbarung ergeben, gleichgültig ob auf-grund von Vertrag, durch unerlaubte Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung der Rechtspflicht, Falschdarstellung oder aus sonstigen Gründen, überschreitet unter keinen Um-ständen 50 % des gezahlten Preises für die Produkte, die der Forderung zugrunde liegen.

14.3 Wir haften unter keinen Umständen für Verluste, Kosten, Schä-den, Entgelte oder Aufwendungen, die sich aus unserer Befol-gung oder Einhaltung Ihrer Entwürfe, Spezifikationen oder An-weisungen ergeben. Sie müssen uns für alle Ansprüche, Haftun-gen, Verluste, Kosten, Schäden, Gebühren und Aufwendungen, die sich aus unserer Einhaltung Ihrer Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen ergeben, entschädigen und uns von diesen schadlos halten.

14.4 Wir machen keinerlei Zusicherungen und übernehmen keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Garantien irgendwelcher Art. Hierzu gehören ohne Einschränkung Gewährleistungen der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Nichtverletzung von Gesetzen und Patenten. In dieser Hin-sicht sind wird in keiner Weise haftbar, sofern nicht die Ver-kaufsvereinbarung anderes vorsieht. Sollte die Verkaufsverein-barung den Gesetzen von England und Wales unterliegen, so sind die in §§ 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Be-dingungen im vollem gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlos-sen.

14.5 Wird eine Bestimmung oder eine Teilbestimmung einer Ver-kaufsvereinbarung von einem Gericht oder einer staatlichen Stelle in der zuständigen Jurisdiktion als nichtig, ungültig oder undurchsetzbar beurteilt, so gilt sie als modifiziert in dem Um-fang, der minimal für ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit not-wendig ist. Ist eine solche Modifikation nicht möglich, so wird die entsprechende Bestimmung oder Teilbestimmung gestri-chen. Jede Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder einer Teilbestimmung berührt nicht die Gültigkeit und Durch-setzbarkeit der übrigen Bestimmungen der Verkaufsvereinba-rung.

15. Kündigung
15.1 Beide Parteien können eine oder alle Verkaufsvereinbarungen unverzüglich schriftlich kündigen, wenn (i) die jeweils andere Partei ihr Geschäft einstellt, in Konkurs gerät, sich in Liquidation befindet oder einem Insolvenzverfahren unterworfen ist, oder (ii) die jeweils andere Partei gegen diese Verkaufsvereinbarung verstößt und die Vertragsverletzung nicht innerhalb von 20 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung behebt.

16. Geltendes Recht und Streitbeilegung
16.1 Alle Verkaufsvereinbarungen sowie etwaige Streitigkeiten oder Ansprüche im Zusammenhang mit einer Verkaufsvereinbarung unterliegen dem Recht des Landes, in dem STARCO gemäß §1.2 registriert ist.

16.2 Beide Parteien verpflichten sich, etwaige Streitigkeiten und Ansprüche im Zusammenhang mit einer Verkaufsvereinbarung gütlich durch Verhandlungen zu regeln. Verhandlungen zur Streitbeilegung werden entweder von Ihnen oder von uns einge-leitet. Sie beginnen mit dem Versand einer schriftlichen Mittei-lung an die jeweils andere Partei, in der die Gründe für den Streit oder die Forderung erläutert werden. Beide Parteien ver-pflichten sich, Verhandlungen zur Streitbeilegung unverzüglich zu beginnen und mindestens 20 Werktage nach dem Datum der Mitteilung verstreichen zu lassen, bevor sie rechtliche Schritte einleiten.